Aktuelle Steuerinformationen zu Steuern, Recht und Wirtschaft

Mit dem Mandantenbrief Blitzlicht "Steuern Recht Wirtschaft" halten wir Sie jeden Monat über aktuelle Themen aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft auf dem Laufenden. Ansprechende und interessante Artikel informieren Sie über wichtige Entwicklungen. Die Textbeiträge des Deutschen Steuerberaterinstituts garantieren Ihnen dabei eine hohe fachliche Qualität. Stöbern Sie auch in den Ausgaben der letzten Monate – es ist sicher immer etwas Interessantes für Sie dabei. Die PDF-Dateien können Sie kostenlos herunterladen.

Monatliche Steuerinformationen - 2025

Steuerinformationen jetzt downloaden (PDF/ 300 KB / 12 Seiten)

Sehr geehrte Damen und Herren,

die mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 eingeführte Steuerbefreiung ist nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts rückwirkend, d. h. für ab dem 01.03.2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen, anwendbar.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gelte auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.

Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt laut Bundesfinanzhof nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen gibt es ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur mit Rechnung und Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers.

Durch die vielen gesetzlichen Neuerungen der letzten Monate ist es sicher nicht einfach, den Überblick über die neu geltenden Regelungen zu behalten. Daher weisen wir erneut auf einige Änderungen im Umsatzsteuergesetz hin.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.

In dieser Ausgabe erhalten Sie Informationen zu den folgenden Themen: 

  • Rückwirkende Anwendung der mit dem Corona- Steuerhilfegesetz eingeführten Steuerbefreiung für ab 1. März 2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen
  • 2025 werden mehr Rentner steuerpflichtig
  • Doppelbesteuerung der Altersrenten: Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof
  • Neuregelung der Unterhaltsaufwendungen: Ab 2025 ist Barunterhalt steuerlich nicht mehr abzugsfähig
  • Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
  • Haushaltsnahe Dienstleistung: Steuerermäßigung auch für Pflege- und Betreuungsleistungen nur mit Rechnung und Überweisung
  • Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen
  • Schenkung von Gesellschaftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge kein Arbeitslohn
  • Bei unterjähriger Lohnsteuer-Ermäßigung besteht am Jahresende oft Steuererklärungspflicht
  • Wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz
  • Wichtige umsatzsteuerliche Änderungen durch das Wachstumschancengesetz
  • Bekanntgabefiktion bei Verwaltungsakten: Ab 2025 mehr Zeit für Einsprüche durch das Postrechtmodernisierungsgesetz
  • Gehaltsabrechnungen ausschließlich als elektronisches Dokument erlaubt

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Sehr geehrte Damen und Herren,

der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind. Zu diesem Ergebnis war bereits der 1. Senat des Finanzgerichts Münster in einem im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ergangenen Beschluss gekommen.

Der Anscheinsbeweis ist eine Methode der mittelbaren Beweisführung. Er erlaubt, gestützt auf Erfahrungssätze Schlüsse von bewiesenen auf zu beweisende Tatsachen zu ziehen.

Häufig müssen Finanzgerichte prüfen, ob der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge streitende Anscheinsbeweis erschüttert ist. So auch kürzlich der Bundesfinanzhof und das Hessische Finanzgericht.

Wenn ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt wird, dann ist nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.

In dieser Ausgabe erhalten Sie wichtige Steuerinformationen zu den folgenden Themen:

  • Nachlaufender Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen
  • Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen ab 01.01.2025
  • Achtung bei antragsgebundenem Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG)
  • Erschütterung des Anscheinsbeweises der privaten Nutzung von hochpreisigen Fahrzeugen bei einem selbstständigen Sachverständigen
  • Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer - Verdeckte Gewinnausschüttung
  • Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten
  • Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung - Prozesszinsen als steuerbare und steuerpflichtige Kapitaleinkünfte
  • Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
  • Keine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie mehr - Bruttolohnerhöhung aber unschädlich
  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
  • Pflegeversicherung: Höhere Beitragssätze ab 01.01.2025
  • Solidaritätszuschlag: Freigrenzen steigen ab 2025

 

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Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Jahreswechsel gehen wieder zahlreiche gesetzliche Änderungen einher, die großenteils die Steuern betreffen. Viele davon stehen im Jahressteuergesetz 2024, das am 18.10.2024 im Bundestag und am 22.11.2024 im Bundesrat beschlossen wurde.

Aber auch Regelungen aus dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz und dem Wachstumschancengesetz treten 2025 in Kraft, soweit nichts anderes genannt, am 01.01.2025 oder ab dem Veranlagungszeitraum 2025.

Lange war unklar, ob das Steuerfortentwicklungsgesetz (Jahressteuergesetz 2024 II) kommt. Einen Tag nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt.

Entgegen dem ursprünglichen Regierungsentwurf enthält es nur noch die Steuerentlastungen bei den Einkommensteuertarifen 2025 und 2026 und die Kindergelderhöhungen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.

In dieser Ausgabe erhalten Sie wichtige Steuerinformationen zu den folgenden Themen:

  • Bürgerliche Kleidung einer Influencerin - Keine Betriebsausgaben
  • Vom Vermieter für die vorzeitige Aufgabe der Mietwohnung gezahlte Abfindung ist keine steuerbare Leistung
  • Nur als Kapitalanlage dienende leerstehende Wohnungen sind zweitwohnungsteuerfrei
  • Jahressteuergesetz 2024 passiert den Bundesrat
  • Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
  • Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
  • Neue Sachbezugswerte ab 01.01.2025
  • Meldepflicht für Registrierkassen ab 2025
  • Steuerfortentwicklungsgesetz

Monatliche Steuerinformationen - 2024

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Sehr geehrte Damen und Herren, 

die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie z. B. den Einbau eines modernen Heizkessels, kann erst dann gewährt werden, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde. So entschied der Bundesfinanzhof.

Die Frage, ob ein Anspruch auf Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen besteht, beschäftigte das Finanzgericht Düsseldorf. Insbesondere bei Leistung einer nicht durch eine Rechnung angeforderten Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wird.

Die zunehmende Verbreitung von Photovoltaikanlagen führt auch zu Fragen an den Bundesfinanzhof. Dieser entschied, dass es sich bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt.

Das Bundesfinanzministerium hat am 15.10.2024 das Schreiben "Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG - Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025" veröffentlicht. Darin erläutert es die zur E-Rechnung getroffenen Regelungen des Wachstumschancengesetzes und geht auf besondere Fragestellungen zur E-Rechnung ein.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne. 

In dieser Ausgabe erhalten Sie wichtige Steuerinformationen zu den folgenden Themen: 

  • Kein Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei geleisteter Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wird
  • Steuerermäßigung für Erneuerung einer Heizungsanlage nur nach Montage und vollständiger Überweisung des Rechnungsbetrags
  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: Tatsächlich benutzte längere Fahrtstrecke als offensichtlich verkehrsgünstigere Fahrstrecke
  • Für „Milchersatzprodukte“ pflanzlichen Ursprungs kein ermäßigter Umsatzsteuersatz
  • Autohaus in Planungsphase: Kein Vorsteuerabzug für Erwerb eines Supersportwagens als Ausstellungsstück
  • Bei Lieferung von Mieterstrom zum Vorsteuerabzug berechtigt
  • Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH ohne angemessenen Wertausgleich als freigebige Zuwendung
  • Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer: Einbeziehung der auf verkauftem Waldgrundstück aufstehenden Bäume
  • Referentenentwurf eines E-Fuels-only-Gesetzes
  • Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung
  • Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten: Verschiebung des Geltungsbeginns um ein Jahr
  • Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zur E-Rechnung veröffentlicht
  • Termine Steuern / Sozialversicherung November / Dezember 2024

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Sehr geehrte Damen und Herren,

das Niedersächsische Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob bei teilentgeltlicher Übertragung von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Veräußerungsgewinn oder ein Veräußerungsverlust zu versteuern ist.

Mit steuerlichen Verbesserungen will die Bundesregierung im Rahmen ihrer Wachstumsinitiative die Elektromobilität stärken. Künftig sollen Unternehmen von einer Sonderabschreibung für vollelektrische und emissionsfreie Fahrzeuge profitieren. Zudem soll der Steuervorteil für E-Dienstwagen erweitert werden.

Das Bundeszentralamt für Steuern hat darüber informiert, dass die Wirtschafts- Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise ohne Antragstellung ab November 2024 zugeteilt werden soll. Sie wird entweder im Wege der Öffentlichen Mitteilung oder über das ELSTER-Benutzerkonto vergeben.

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In dieser Ausgabe erhalten Sie wichtige Steuerinformationen zu den folgenden Themen:

  • Keine einkommensteuerliche Anerkennung eines Ehegatten- Mietverhältnisses bei unklarer Vertragsgestaltung
  • Steuerberatungskosten sind für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen
  • Kindergeldanspruch bei nachträglich bekannt gewordenem Ausbildungsverhältnis eines volljährigen Kindes - Nichteinlegung eines Einspruchs als grobes Verschulden
  • Teilweise Schenkung einer Immobilie ist kein privates Veräußerungsgeschäft
  • DBA-Schweiz: Grenzgängerregelung bei nicht ganzjähriger Beschäftigung
  • Begünstigungsvorschriften für den Erwerb eines Kommanditanteils bei Erbschaftsteuer anwendbar
  • Finanzamt kann Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus Anzahlung bei nicht ausgeführter Lieferung verlangen
  • Art und Weise der Aufzeichnungen zur Gewinnermittlung ist eine Tatsache - Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide nach Außenprüfung zulässig
  • Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer ab November 2024
  • Förderprogramm „Jung kauft Alt“ für den Kauf von Bestandsimmobilien gestartet
  • Neue Heizungsförderung: Antragstellung für alle möglich
  • E-Rechnung: E-Mail-Postfach reicht aus
  • Wachstumsinitiative: Signal für klimafreundliche Mobilität
  • Grundfreibetrag 2024 soll um 180 Euro steigen
  • Termine Steuern/Sozialversicherung Oktober/November 2024

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Sehr geehrte Damen und Herren,

das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 nur der Begriff der „Arbeitsstätte“ und nicht auch der Begriff der „Betriebsstätte“ geändert hat. Damit ist es von der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen abgewichen.

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, wenn ein Freiberufler, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, die Leasingsonderzahlung in einen Zeitraum mit vorübergehend außergewöhnlich hoher beruflicher Nutzung des Pkw verlagert.

Für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Altersfreizeit, die unter den Bedingungen einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres steht, ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 25.07.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz) veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass der Referentenentwurf des Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 vom 11.07.2024 umbenannt und um Maßnahmen des Wachstumspakets „Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“ ergänzt wurde.

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In dieser Ausgabe erhalten Sie wichtige Steuerinformationen zu den folgenden Themen: 

  • Begriff „Betriebsstätte“ im aktuellen steuerlichen Reisekostenrecht
  • Freiberufler: Zuordnung einer Leasingsonderzahlung zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten
  • Steuerbilanzielle Rückstellung für Altersfreizeit
  • Steuerfreie Zuschläge für Bereitschaftsdienste
  • Bewirtung eigener Arbeitnehmer -
  • Weder Umfang ausbezahlter Arbeitslöhne noch Höhe der Lohnsteuer genau feststellbar - Schätzung rechtmäßig
  • Keine Steuerbarkeit von Innenleistungen bei Organschaft
  • Beginn der Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Was bedeutet das?
  • Was muss gemeldet werden?
  • Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen
  • Regierungsentwurf Steuerfortentwicklungsgesetz (ehemals JStG 2024 II) veröffentlicht
  • Termine Steuern/Sozialversicherung September/Oktober 2024

>> 12 Seiten Steuerinformationen jetzt downloaden (PDF / 207 KB)

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesfinanzhof entschied, dass Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Kapitaleinkünften verfassungswidrig sind. Die Regelung stelle eine doppelte Ungleichbehandlung der Steuerzahler dar, die mit dem Gleichheitsgebot nach dem Grundgesetz nicht vereinbar sei.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach Aufwendungen für eine Verabschiedungsveranstaltung eines Arbeitnehmers insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer überschreiten.

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich geklärt, ob der Pauschalsteuersatz von 25 % auf solche Veranstaltungen angewendet werden darf, die zwar gesellschaftlichen Charakter haben, aber nicht allen Betriebsangehörigen offensteht.

Der Bundesfinanzminister hatte es angekündigt, aber das Zweite Jahressteuergesetz 2024 kam überraschend. Es soll sich der vielfältigen Herausforderungen annehmen, die mit den im Jahressteuergesetz 2024 enthaltenen Maßnahmen noch nicht bewältigt werden können.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.

In dieser Ausgabe erhalten Sie Informationen zu den folgenden Themen: 

  • Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Kapitaleinkünften verfassungswidrig
  • Wasch-Service“-Kosten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen
  • Aufwendungen für eine Feier anlässlich einer Arbeitnehmer- Verabschiedung können im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sein
  • Pauschalbesteuerung von Veranstaltungen die nicht allen Arbeitnehmer offenstehen
  • Steuerbegünstigte Zuwendungen an Arbeitnehmer: Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung
  • Verdeckte Gewinnausschüttung: Irrtümliche Zuwendung und Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
  • Zweites Jahressteuergesetz 2024 - Referentenentwurf
  • Neuerungen beim Elterngeld
  • Neuregelungen für den Kleinunternehmer
  • Die E-Rechnung kommt
  • Gesetz zur Arbeitszeiterfassung: Zeitpunkt unklar
  • Durchschnittssatz für Landwirte sinkt auf 7,8 Prozent
  • Künstlersozialversicherung bleibt im Jahr 2025 bei 5 Prozent
  • Termine Steuern/Sozialversicherung August/September 2024

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Sehr geehrte Damen und Herren, 

der Bundesfinanzhof hatte sich mit der steuerlichen Auswirkung von abgeschlossenen Vereinbarungen über die Gewährung von Pensionszusagen an Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH zu befassen und hat mit seiner Entscheidung zwei wesentliche Bereiche auf diesem Rechtsgebiet dem Grunde nach geklärt.

Verdeckte Gewinnausschüttungen beschäftigen die Finanzgerichte nach wie vor ständig. Das Finanzgericht Düsseldorf hat aktuell entschieden, dass wenn ein mittelbar beteiligter Gesellschafter einer GmbH ein Vorkaufsrecht für ein im Ausland gelegenes Grundstück entgeltlich einräumt, an dessen Nutzung die GmbH kein betriebliches Interesse hat, das Entgelt eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.

Auch zu Gewinnen und Verlusten aus Photovoltaik-Anlagen entstehen immer wieder Fragen, mit denen sich Finanzgerichte zu befassen haben. Das Finanzgericht Baden- Württemberg hatte kürzlich zur steuerlichen Anerkennung von Verlusten aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage auf dem eigenen Haus zu entscheiden.

Das Jahressteuergesetz 2024 hat lange auf sich warten lassen. Nun wurde der Entwurf des Gesetzes beschlossen, der eine Vielzahl von gesetzlichen Änderungen quer durch das Steuerrecht enthält.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.

In dieser Ausgabe erhalten Sie wichtige Steuerinformationen zu den folgenden Themen:

  • Steuerliche Auswirkung von Vereinbarungen über Gewährung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
  • Verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Einräumung eines Vorkaufsrechts an einem Grundstück
  • Steuerliche Fragen bei Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes mit Zubehör an Arbeitnehmer
  • Spenden anlässlich Hochwasserhilfe sind steuerlich absetzbar
  • Genussrechtsausschüttungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Gewinnerzielungsabsicht bei Betrieb einer Photovoltaik-Anlage auf dem eigenen Haus
  • Gewinn aus der Veräußerung zuvor im Rahmen eines Management-Beteiligungsprogramms erworbener Aktien als Arbeitslohn
  • Verlagerung der Steuerschuldnerschaft - Anforderungen an die Person des Leistungsempfängers
  • Zugang einer Kündigung: Einwurf-Einschreiben nur mit Auslieferungsbeleg
  • Drohnenbefliegung eines Wohngrundstücks zur Beitragserhebung ist rechtswidrig
  • Rat der EU beschließt Gesetz über künstliche Intelligenz (KI)
  • Regeln zur europäischen digitalen Identität in Kraft: Digitale Brieftasche kommt 2026
  • Jahressteuergesetz 2024 vom Bundeskabinett beschlossen
  • Grundsteuer: Hebesatzempfehlungen für Hessens Kommunen berechnet
  • Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen abgewendet
  • Termine Steuern/Sozialversicherung Juli/August 2024

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Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesfinanzhof ging der Frage nach, wie die Einkommensteuer bei einer VIP-Loge zu pauschalieren ist, die ohne Bewirtungsleistungen und mit eingeschränkten Werbemöglichkeiten angemietet worden ist. Das Finanzgericht Münster entschied, dass die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört.

Ist Biersteuer auf von einem Hobbybrauer hergestelltes Bier zu erheben, das dieser unentgeltlich zum Probieren anbietet? Diese Frage hatte das Finanzgericht Düsseldorf zu entscheiden. Im Arbeitsrecht gibt es immer viele Fragen, u. a., wodurch Kündigungen gerechtfertigt sind. Wer beispielsweise ohne Erlaubnis Bilder vom eigenen Arbeitsplatz in sozialen Netzwerken postet, muss u. U. mit einer Kündigung rechnen. So entschied das Sächsische Landesarbeitsgericht. 

Die fristgerechte Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters während der Probezeit kann nach Ansicht des Arbeitsgerichts Köln diskriminierend im Sinne einer Benachteiligung wegen Behinderung und damit unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber das Präventionsverfahren nicht durchgeführt hat.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.

In dieser Ausgabe erhalten Sie wichtige Steuerinformationen zu den folgenden Themen:

  • Mehrfache Ausschöpfung des Höchstbetrags für Investitionsabzugsbeträge
  • Pauschalierung von Sachzuwendungen bei VIP-Logen
  • Gewinn aus marktüblicher Veräußerung einer Mitarbeiter- beteiligung stellt keinen lohnsteuerbaren Arbeitslohn dar
  • Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden
  • An Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale ist steuerbar
  • Zahlungen aufgrund von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen umsatzsteuerbar
  • Kein anteiliger Erwerb eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks bei entgeltlichem Erwerb eines Miterbenanteils
  • Kündigung eines Schwerbehinderten während der Probezeit
  • Wann diskriminiert eine Formulierung in einer Stellenanzeige ältere Bewerber?
  • Ungenehmigtes Posten von Bildern vom Arbeitsplatz kann Kündigungsgrund sein
  • Unfall beim Anhalten wegen Notdurftverrichtung - Unterbrechung des versicherten Arbeitswegs
  • Unentgeltlicher Probeausschank - Keine Biersteuer auf von Hobbybrauer hergestelltes Bier
  • Mindestlohn in der Altenpflege steigt
  • Renten steigen ab Juli erneut deutlich
  • Verordnung zur technischen Umsetzung des Basisregisters für Unternehmen im Kabinett gebilligt
  • Termine Steuern/Sozialversicherung Juni/Juli 2024

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Sehr geehrte Damen und Herren,

schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat.

Weiterhin hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, ob Widerrufserklärungen von Lieferanten als Rückgängigmachung des Verzichts auf Steuerbefreiung ausgelegt werden können.

Der Bundesfinanzhof hat sich zudem mit den Auswirkungen eines „Berliner Testaments“ im Erbschaftsteuerrecht beschäftigt.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung beschäftigt die Finanzgerichte immer wieder. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied aktuell, ob Aufwendungen einer GmbH für ein TV-Abonnement und einen von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer privat genutzten Oldtimer verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.

Und das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, ob ungeklärte Vermögenszuwächse beim Gesellschafter-Geschäftsführer zum Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

In dieser Ausgabe erhalten Sie wichtige Steuerinformationen zu den folgenden Themen:

  • Zweitwohnungsteuer sind Kosten der Unterkunft für doppelte Haushaltsführung - Bei Ausschöpfung des Höchstbetrags nicht zusätzlich als Werbungskosten abzugsfähig
  • Abzug von Schulgeld als Sonderausgabe
  • Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage bei umsatzsteuerfreier Wohnungsvermietung
  • Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach Ausgliederung
  • Vermächtnisschuld bei "Jastrowscher Klausel" im Berliner Testament
  • Aufwendungen einer GmbH für private Interessen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung
  • Ungeklärte Vermögenszuwächse beim Gesellschafter- Geschäftsführer - Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung?
  • Ansatz einer erst zu Beginn des Folgejahres angemeldeten Umsatzsteuer-Vorauszahlung als Betriebsausgabe
  • Zu erstattende Umsatzsteuer bei Rückabwicklung sog. Bauträgerfälle - Zinsberechnung bei geänderten Steuerfestsetzungen
  • Arbeitsverträge künftig per E-Mail möglich
  • Nur ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung pauschal versicherbar
  • Niedersächsisches Grundsteuergesetz verfassungswidrig?
  • Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer- Nachschau 2023
  • Umsatzsteuer soll in dieser Wahlperiode bleiben wie sie ist
  • Förderung von Aus- und Weiterbildung soll weiter gestärkt werden
  • Termine Steuern/Sozialversicherung Mai/Juni 2024

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Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22.03.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit den Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21.02.2024 bestätigt. Lesen Sie in dieser Ausgabe einen zusammenfassenden Überblick über die wichtigsten Regelungen des Wachstumschancengesetzes.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Influencerin Aufwendungen für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung und Mode- Accessoires steuerlich geltend machen kann.

Zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes elektronisches Fahrtenbuch - insbesondere zu den Erfordernissen der „äußeren geschlossenen Form“ und zum Begriff der „zeitnahen“ Führung - hat das Finanzgericht Düsseldorf Stellung genommen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, ob Aufwendungen einer GmbH für ein TV- Abonnement und einen von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer privat genutzten Oldtimer eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.

Die Europäische Kommission hat im Oktober 2023 die Anhebung der Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen von Unternehmen und Konzernen veranlasst. Im Dezember 2023 trat die Verordnung in Kraft. Das Bundesjustizministerium hat nun die Aufgabe der Umsetzung.

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In dieser Ausgabe erhalten Sie wichtige Steuerinformationen zu den folgenden Themen:

  • Bundesrat stimmt Wachstumschancengesetz zu
  • Verbesserung Thesaurierungsbegünstigung
  • Anhebung Grenze Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften auf
  • Aufhebung der Pflicht zur Abgabe von USt-Jahreserklärungen für Kleinunternehmer ab VZ 2024
  • Vereinfachung von Besteuerung in „ausländischen Homeoffice-Fällen“, ab 01.01.2024
  • Aufwendungen für Kleidung und Mode-Accessoires einer Influencerin keine Betriebsausgaben
  • Keine doppelte Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde
  • Ordnungsgemäß geführtes elektronisches Fahrtenbuch: Erfordernis der "äußeren geschlossenen Form" und "zeitnahe" Führung
  • Kein Anspruch auf Pflegepauschbetrag bei nur geringfügigen Pflegeleistungen
  • Zuordnungsentscheidung für Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage
  • Die Auswirkungen eines „Berliner Testaments“ im Erbschaftsteuerrecht
  • Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
  • Einstufung von Unternehmen in Größenklassen anhand der neuen Schwellenwerte
  • Regierungsentwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) veröffentlicht
  • Gesetzliche Neuregelungen im April 2024
  • Termine Steuern/Sozialversicherung April/Mai 2024

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Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesfinanzhof entschied, dass die Nennung eines Einstellungsorts in einem Arbeitsvertrag für sich allein keine dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers bestimmt.

In einem weiteren Urteil hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, ob Aufwendungen für eine Dienstwohnung unter den besonderen Gegebenheiten des Streitfalls unabhängig von deren Größe notwendige Mehraufwendungen sind.

Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass die Zuwendungen beim Empfänger zu keinen einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Bei Geschäftsfreunden ist dies zu verneinen, wenn z. B. Veranstaltungen lediglich der Aufrechterhaltung und Vertiefung der Kundenkontakte dienen.

Für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen ist ab dem Veranlagungszeitraum 2023 die Angabe einer steuerlichen Identifikationsnummer notwendig. Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt das Vorgehen in den Fällen, wenn dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer des Arbeitnehmers nicht vorliegt.

Der Europäische Gerichtshof sieht bei umsatzsteuerfreier Vermietung von Grundstücken die Umsatzsteuerpflicht von damit vermieteten Betriebsvorrichtungen nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz als nicht mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar an.

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In dieser Ausgabe erhalten Sie Informationen zu den folgenden Themen: 

  • Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte eines angestellten Bauleiters
  • Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland abzugsfähig
  • Bei Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden zur allgemeinen Kundenpflege keine Pauschalversteuerung
  • Besteuerung der Energiepreispauschale fraglich
  • Veräußerung eines Gartengrundstücks als privates Veräußerungs-geschäft steuerpflichtig
  • Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer von Arbeitnehmern für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen
  • Was hat es mit dem Progressionsvorbehalt auf sich?
  • inländische Lohn- und Einkommensersatzleistung gemäß (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
  • steuerfreie Auslandseinkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungs- abkommens - DBA (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).
  • Einkünfte von Grenzpendlern, Ehegatten von EU/EWR-Ausländern und von bestimmten beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG).
  • Vermietung von Grundstücken mit Betriebsvorrichtungen
  • Kontrollgebühren = steuerpflichtige Leistung?
  • Auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers ist eine steuerliche Betriebsprüfung zulässig
  • Führung einer PC-Kasse ohne festes Zuordnungskriterium - Schätzung rechtmäßig
  • Kfz-Leasingvertrag ohne Kaufverpflichtung abgeschlossen - Verbraucher hat kein Widerrufsrecht
  • Termine Steuern/Sozialversicherung März/April 2024

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Sehr geehrte Damen und Herren,

bisher lehnte die Finanzverwaltung Steuerbegünstigungen für Winterdienst- bzw. Schneeräumkosten betreffend öffentliche Gehwege mit der Begründung ab, dass die Dienstleistungen nicht auf dem Privatgrundstück ausgeführt werden. Diese Auffassung widerspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

An die Form eines Kindergeldantrags sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs keine hohen Anforderungen zu stellen, da das Kindergeld der Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der Förderung der Familie dient.

Die Aufforderung der Finanzbehörde zur Vorlage eines Gesamtjournals, in dem auch nicht aufbewahrungspflichtige E-Mails aufgelistet bzw. nach den Vorgaben der Finanzverwaltung dargestellt werden sollen, überschreitet laut Finanzgericht Hamburg die Befugnisse der Finanzverwaltung und ist damit rechtswidrig.

Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich in ihrer Freizeit über Dienstplanänderungen zu informieren oder Weisungen des Arbeitgebers zur Konkretisierung der Arbeitszeit entgegenzunehmen, z. B. per SMS.

Der Referentenentwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz IV ist veröffentlicht worden. Er enthält u. a. die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht von zehn auf acht Jahre.

In dieser Ausgabe erhalten Sie wichtige Steuerinformationen zu den folgenden Themen:

  • Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar
  • Nachweis eines Haupthausstands bei einer doppelten Haushaltsführung
  • Kindergeldantrag per E-Mail
  • Kein Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding
  • Widerspruch gegen eine Gutschrift - Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach Ausgliederung
  • Vorlage von E-Mail-Korrespondenz bzw. eines Gesamtjournals - Befugnisse der Finanzverwaltung
  • Arbeitnehmer müssen in ihrer Freizeit Dienstplananweisungen für den Folgetag zur Kenntnis nehmen
  • Eheleute können in Verwahrung gegebenen kombinierten Ehe- und Erbvertrag nicht mehr herausfordern
  • Eigenbedarfskündigung wegen Nutzung des Mehrfamilienhauses als Einfamilienhaus
  • Deutschlandticket
  • Nicht ausgezahlte Energiepreispauschale beim Finanzgericht einklagen
  • Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV)
  • „Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz“ vom Bundeskabinett beschlossen
  • Termine Steuern/Sozialversicherung Februar/März 2024

 

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Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Jahreswechsel stehen wieder einmal eine Menge gesetzlicher Neuerungen und Änderungen, formale Änderungen und Erleichterungen an.

Der Jahreswechsel wird aber auch überschattet durch große Herausforderungen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2023 zum Bundeshaushalt zieht voraussichtlich nicht absehbare, weitreichende Konsequenzen auf Förderprogramme und andere geplante Maßnahmen nach sich. Am 15.12.2023 hat nun auch der Bundesrat das Gesetz zum Nachtragshaushalt 2023 gebilligt.

Die Unsicherheit wird noch verschärft durch die Verzögerung der Verhandlungen zum Wachstumschancengesetz im Vermittlungsausschuss, die ins Jahr 2024 verschoben wurden. Viele steuerrechtliche Änderungen wurden im Rahmen des Wachstumschancengesetzes zwar bereits geplant, aber die Verhandlungsergebnisse des Vermittlungsausschusses bleiben abzuwarten.

Der Bundesrat hat am 15.12.2023 dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz zugestimmt. Mit ihm werden auch Teile des Wachstumschancengesetzes umgesetzt, u. a. die für die Praxis wichtigen Anpassungen an das MoPeG.

Die umfangreich geplanten Änderungen durch das Wachstumschancengesetz werden im Rahmen dieser Informationen nur teilweise angesprochen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.

In dieser Ausgabe erhalten Sie wichtige Steuerinformationen zu den folgenden Themen:

  • Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)
  • Keine Besteuerung der „Dezemberhilfe 2022“
  • Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer
  • Abfindung einer Kleinbetragsrente
  • Geschenke
  • Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte
  • Obligatorische Verwendung der E-Rechnung
  • Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen
  • Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Ist-Besteuerung
  • Erhöhte Schwellenwerte für EÜR
  • Land- und forstwirtschaftliche Umsätze
  • Neue Einkommensgrenze beim Elterngeld
  • Einkommensteuertarife
  • Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024
  • Höhere Arbeitnehmer-Sparzulage
  • Verlängerung des Zeitraums für die Anpassung von Steuervorauszahlungen
  • Pendlerpauschale
  • Photovoltaikanlagen (PVA)
  • Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab Januar 2024
  • Neuregelungen bei Mini- und Midijobs
  • Gebäudeenergiegesetz
  • Arbeitszeiterfassung
  • Transparenzregister
  • Umsatzsteuer in der Gastronomie
  • Als „Trinkgeld“ bezeichnete Zahlungen von
  • Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe als Betriebseinnahmen
  • Einkünfteerzielungsabsicht kann bei zeitlich unüberschaubarer Dauer einer geplanten Sanierung entfallen
  • Finanzamt darf Kontoauszüge für Steuerprüfung auswerten
  • Klagen vor den Finanzgerichten gegen Einspruchsentscheidungen
  • Sächsische Regelungen zur Grundsteuer rechtmäßig - Zweifel an Rechtmäßigkeit in Rheinland-Pfalz
  • Termine Steuern/Sozialversicherung Januar/Februar 2024


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